Montag Club - Puck d'Or

I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen Montag-Club – Puck d’Or besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz befindet sich in Küsnacht, die Geschäftsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Finanzchefs. Die Dauer ist unbeschränkt.

Der Montag-Club – Puck d’Or ist eine von Persönlichkeiten getragene Vereinigung, welche im Dienste der Nachwuchsförderung im Eishockey-Sport steht.

II. Vereinszweck

Art. 2

Der Montag-Club – Puck d’Or bezweckt die Unterstützung und Förderung des Nachwuchses im Eishockey-Sport, insbesondere der GCK Lions Nachwuchsorganisation durch persönlichen und finanziellen Einsatz der Vereinsmitglieder.

Der Montag-Club – Puck d’Or bezweckt im Weiteren die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern zu fördern, insbesondere durch die Veranstaltung von gesellschaftlichen Anlässen, an denen der kollegiale Geist gepflegt werden kann.

Der Montag-Club – Puck d’Or ermöglicht seinen Mitgliedern den gemeinsamen Besuch von Eishockeyspielen der GCK Lions sowie der ZSC Lions durch Vermittlung von Eintrittskarten, wenn möglich im selben Sektor, sowie durch Vermittlung von Sonderrechten und Vergünstigungen bei Sportanlässen.

III. Mitgliederbeiträge, Mittelverwendung

Art. 3

Die Vereinsmitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 4

Die Mitgliederbeiträge sind entsprechend dem statutarischen Zweck sowie zur Vermögensbildung zu verwenden.

Die allgemeinen Unkosten des Vereins sind möglichst tief zu halten.

Das Vereinsvermögen ist entsprechend dem statutarischen Zweck oder zur Finanzierung eines Vereinslokals zu verwenden.

Beschlüsse über die Mittelverwendung sind entsprechend der statutarischen Kompetenzordnung durch den Vorstand bzw. die Generalversammlung zu fassen. Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, welche die vorhandenen Mittel des Vereins übersteigen.

Art. 5

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das, nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine Institution zur Förderung des Nachwuchses im Eishockey-Sport, insbesondere an die Nachwuchsorganisation der GCK Lions.

IV. Organisation

A. Generalversammlung

Art. 6

Die Generalversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Anträge von Vereinsmitgliedern zu den traktandierten Punkten, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor Versammlungsdatum schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 7

Die Generalversammlung vollzieht ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse, falls die Statuten nichts anderes vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Beschlüssen über
die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder selber kein Stimmrecht.

Für Beschlüsse über Statutenrevisionen, die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Auf Beschluss des Vorstandes können Verein sbeschlüsse jederzeit auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Zu diesem Zweck unterbreitet der Vorstand den Vereinsmitgliedern mittels Brief an die, im jeweils aktuellen Mitgliederverzeichnis eingetragenen Adressen den Antrag, über welchen Beschluss zu fassen ist. Den Vereinsmitgliedern wird eine Frist von mindestens 20 Tagen zur schriftlichen Stimmabgabe zuhanden des Vorstandes angesetzt. Ein auf schriftlichem Weg zu fassender Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn die Mehrheit der Vereinsmitglieder zugestimmt hat.

Art. 8

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
b) Wahl des Rechnungsrevisors und eines Ersatzrevisors;
c) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Statutenänderungen;
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden;
h) Beschlussfassung über einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

B. Vorstand

Art. 9

Der Vorstand besteht aus drei bis höchstens sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 10

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, welche nicht kraft Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten oder übertragen sind.

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst, sofern die vorliegenden Statuten nichts Abweichendes bestimmen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien für den Verein.

Der Vorstand verfügt über die vorhandenen Mittel des Vereins unter Beachtung seines Zweckes sowie im Rahmen des Budgets. Beschlüsse über Ausgaben und Budgetüberschreitungen von mehr als Fr. 10'000.- bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand bestimmt über den Zeitpunkt und die Höhe von finanziellen Zuschüssen an den Nachwuchs im Eishockey-Sport, insbesondere an die Nachwuchsorganisation der GCK Lions. Entsprechende Zusicherungen dürfen die dem Vorstand zur Verfügung stehenden liquiden Mittel auf keinen Fall übersteigen.

Art. 11

Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

C. Revisor

Art. 12

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Revisor und einen Ersatzrevisor, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Der Revisor bzw. bei dessen Verhinderung der Ersatzrevisor prüft die Buchführung und die Jahresrechnung, erstattet der Generalversammlung Bericht und empfiehlt der Generalversammlung die Annahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.

V. Mitgliedschaft

Art. 13

Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Montag-Club – Puck d'Or unterstützt. Grundsätzlich ist sowohl die Aufnahme natürlicher, als auch juristischer Personen möglich, wobei juristische Personen durch ein Geschäftsleitungsmitglied vertreten sein müssen.

Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bestimmt der Vorstand. Die Ablehnung von Bewerbern und der Ausschluss von Mitgliedern sind ohne Angabe von Gründen möglich. Ausgeschlossene Mitglieder haften für die Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 14

Austrittserklärungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Das austretende Mitglied hat seine Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres zu erfüllen.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. Auflösung

Art. 15

Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der 2/3 Mehrheit einer statutengemäss einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber nach zwei Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt; das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an eine Institution zur Förderung des Nachwuchses im Eishockey-Sport, insbesondere an die Nachwuchsorganisation der GCK Lions.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 16

Diese Statuten treten sofort nach deren Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Damit sind alle früheren Statuten aufgehoben.

Art. 17

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. August 2007 angenommen worden.